Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, z
u den Akteuren, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, zusätzlich zu Staaten, Parteien oder Organisati
onen, die zumindest einen wesentlichen Teil des Staatsgebiet
s beherrschen, auch nichtstaatliche Akteure zu zählen, wenn die in Artikel 7 gen
annten Akteure, die Schutz bieten ...[+++] können, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu
bieten.