Da er der Willensautonomie der Eltern für die Wahl des Familiennamens den Vorzug gibt, m
uss der Gesetzgeber auch die Weise der Erteilung des Familiennamens in dem Fall bestimmen, in dem die Elte
rn sich nicht einig sind oder keine Wahl treffen, selbst wenn er im Übrigen darauf geachtet hat, die Fälle der Uneinigkeit zu begrenzen, indem er es den Eltern ermöglicht, sich für den einen
oder den anderen Familiennamen
oder für die beiden Namen in der von ihnen gewählten Reihenfo
...[+++]lge zu entscheiden.