Doch während die Rechtsunsicherheit infolge der Einführung von Strafen, die nicht bestanden zu dem Zeitpunkt, als die Straftat begangen wurden, nicht zu rechtf
ertigen ist, trifft dies nicht zu für die Unsicherheit, die damit zusammenhängt, dass eine Straftat, die bereits strafbar war zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, noch mit den gleichen Strafen bestraft werden kann nach dem Ablauf der erwarteten Frist der Verjährung, selbst wenn die Erwartungen des
Beschuldigten somit zunichte gemacht werden (siehe im gleichen Sinne: EuGHMR,
...[+++] 22. Juni 2000, Coëme u.a. gegen Belgien, § § 149-151).