Die klagenden Parteien sind überdies der Auffassung, dass diese Bestimmun
gen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da durch sie ein
nicht gerechtfertigter Behandlungsunt
erschied eingeführt werde zwischen einerseits den Personen, die in Belgien Zugriff auf die sie betreffenden Daten, die in der « Schengen-Datenbank » verarbeitet würden, erhalten möchten, und andererseits den Personen, die in anderen Ländern Zugriff auf die sie betreffenden Daten in dieser Datenbank er
...[+++]halten möchten.