und wobei nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstossen wird in der Auslegung von Artikel 80 Absatz 6 des Konkursgesetzes, nach der die vorzeitige Entscheidung über die eventuelle Entlastung der natürlichen Personen, die für den Konkursschu
ldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, vom Gläubiger beantragt werden kann, wenn die genannten Personen, die
eine persönliche Sicherheit geleistet haben, den Antrag auf Entlastung in Anwendung der Artikel 72bis und 72ter des Konkursgesetzes noch nicht eingereicht
haben, so dass sie ...[+++]möglicherweise nicht mehr in den Genuss der Aussetzung der Vollstreckungsverfahren nach Artikel 24bis des Konkursgesetzes kommen können? ».