Daher muss die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat nicht
in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im Anordnungsstaat angeordnet wurde, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, um j
egliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens entsprechend ihrem einzels
taatlichen Recht in einem vergleichbaren Fall geeignet und angemessen ist, um den dauerhaften Schutz der geschützten Person a
...[+++]ngesichts der im Anordnungsstaat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme zu gewährleisten.