Vorliegendes Gesetz findet auch Anwendung auf Personen, die, da sie nicht durch einen Arbe
itsvertrag gebunden sein können, weil eines oder mehrere der Merkmale, die für das Bestehen dieses Vertrags im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wesentlich sind, ni
cht vorhanden sind, gegen Zahlung einer Entlohnung für Rechnung eines Auftraggebers, der eine natürliche oder eine juristische Person sein kann, Leistungen künstlerischer Art erbringen oder Werke künstlerischer Art p
...[+++]roduzieren.