Zwar kann die Anstellungsbehörde, wenn sie nach der Veröffentlichung
der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens feststellt, dass die geforderten Voraussetzungen strenger waren, als es die Erfordernisse des Dienstes verlangten, entweder das Verfahren fo
rtsetzen, indem sie gegebenenfalls eine Zahl von Bewerbern einstellt, die unter der ursprünglich
vorgesehenen liegt, oder das Auswahlverfahren neu einleiten, indem sie die ursprünglic
...[+++]he Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zurückzieht und durch eine berichtigte Bekanntmachung ersetzt.