Zwar kann die Anstellungsbehörde, wenn sie nach der Veröffentlichung
der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens feststellt, dass die geforderten Voraussetzungen strenger waren, als es die Erfordernisse des D
ienstes verlangten, entweder das Verfahren fortsetzen, indem sie gegebenenfalls eine Zahl von Bewerbern einstellt, die unter der ursprünglich vorgesehenen liegt, oder das Auswahlverfahren neu einleiten, indem sie die ursprüngliche Bekanntmachung de
s Auswahlverfahrens zurückzieht ...[+++] und durch eine berichtigte Bekanntmachung ersetzt.