Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 gilt eine Futterfläche, die in
einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, fü
r die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil s
eines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitg
...[+++]liedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet.