« Im Urteil vom 1. Juli 2010, das durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache DIJKMAN-LAVALEIJE gefällt wurde, wurde es als diskriminierend beurteilt, dass Dividenden und Zinsen ausländischer Herkunft, d
ie ohne Vermittlung einer belgischen Zwischenperson eingenommen wurden, in der Erklärung der Steuer der natürlichen Personen angegeben werden mussten und folglich mit den kommunalen Zuschlaghundertsteln belastet werden mussten, während dieselben Einkünfte aus beweglichen Gütern, die durch Vermittlung einer belgischen Zwischenperson eingenommen wurden, nicht damit belastet w
urden, weil für sie ...[+++]dann der Mobiliensteuervorabzug galt, der noch eine befreiende Beschaffenheit aufwies.