Die vorgebrachten Beschwerdegründe laufen zusamme
ngefasst hinaus auf einen Verstoß gegen: - den Gleichheitsgrundsatz, indem ein nicht gerechtf
ertigter Behandlungsunterschied eingeführt werde (1) zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Privatpersonen, insofern die Erstgenannten von dem Verfahrensrisiko befreit würden, wenn sie im Allgemeininteresse aufträten, und insofern diese Befreiung nicht gegenseitig sei, was ebenfalls die Waffengleichheit verletze, (2) zwischen den Rechtsuchenden je nachdem, ob sie gegenüber
einer Pri ...[+++]vatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obsiegen würden, (3) zwischen den Verfahrensparteien vor dem Staatsrat und vor den Zivilgerichten, insofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die vor dem Staatsrat auftrete, wohl zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung verurteilt werden könne; - das Recht auf gerichtliches Gehör und das Recht auf einen tatsächlichen Rechtsbehelf, da die allgemeine Befreiung von der Zahlung einer Verfahrensentschädigung auf Seiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine abschreckende Wirkung auf die Rechtsuchenden habe, die gegen eine solche juristische Person prozessieren möchten, sodass ebenfalls das Recht der Verteidigung, die Waffengleichheit, das Recht auf rechtlichen Beistand, die im Aarhus-Übereinkommen und im Unionsrecht enthaltenen Garantien und die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches verletzt würden; - das Eigentumsrecht, indem die Rechtsuchenden, die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obsiegten, keinen Anspruch auf eine Verfahrensentschädigung erheben könnten, was in Enteignungsstreitsachen unter anderem zur Folge haben könne, dass keine « gerechte Entschädigung » im Sinne von Artikel 16 der Verfassung oder kein « gerechtes Gleichgewicht » im Sinne von Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestehe; - den Grundsatz der Rechtssicherheit, indem die angefochten ...