Unbeschadet der in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Kontrollen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Tiere, die nicht in dem Betrieb, in den sie aufgenommen wer
den sollen, geboren sind und die sich während der vorangegangenen dre
issig Tage nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten haben, in dem sich dieser Betrieb befindet, erst in den Bestimmungsbestand aufgenommen werden dürfen, nachdem der verantwortliche Tierarzt dieses Bestandes sich vergewissert hat, daß sie seinen tiergesundheitliche
...[+++]n Status nicht gefährden".