Der Artikel 12 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einerseits dafür zu sorgen, daß Nacht- und Schichtarb
eitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit ein Maß an Schutz zuteil wird
, das der Art ihrer Arbeit Rechnung trägt, und andererseits zu gewährleisten, daß die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Nacht- und Schicht
arbeitern gebotenen Schutz- und Vorsorgeleistungen oder -mittel denen für die übrigen
Arbeit ...[+++]nehmer entsprechen und jederzeit vorhanden sind.