Jeder Marktteilnehmer, dessen Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko
für die Gesundheit, Sicherheit oder die finanzielle Lage des Dienstleistungsempfängers
oder eines Dritten darstellen, sollte grundsätzlich über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
oder eine andere gleichwertige
oder vergleichbare Sicherheit verfüge
n, was insbesondere bedeutet, dass ein solcher Marktteilnehmer in der Regel für die Erbringung der Dienstleistung in einem
oder ...[+++] mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Niederlassungsmitgliedstaat angemessen versichert sein sollte.