Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Unionsmarke , der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er in
nerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einreichung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke die ältere Unionsmarke in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die
ältere Unionsmarke ...[+++]seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.