Artikel 8 desselben Übereinkommens bestimmt, dass
jede Vertragspartei sich bemüht, zu einem passenden Zeitpunkt u
nd solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bes
timmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern; es ist vorgesehen, dass d
...[+++]as Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung so weit wie möglich berücksichtigt wird.