Es gilt also, vorliegendes Gutachten auf die Bestimmungen des Entwurfs,
die, ohne dass sie sich aus den in dem vorgenannten Gutachten 50.047/2 geäu
sserten Bemerkungen ergeben, im Verhältnis zum Entwurf, der Gegenstand dieses letzten Gutachtens war, neu sind, sowie auf d
ie Bestimmungen des jetzt untersuchten Entwurfs zu begrenzen, die, obwohl sie denjenigen entsprechen, die dem Staatsrat unter der Akte 50.047/2 unterworfen wurden, i
...[+++]n dem sich daraus ergebenden Gutachten nicht untersucht wurden.