Daher ist es äußerst wichtig, dass der Text de
s Sondergesetzes in diesem Punkt deutlich ist: Wenn eine Zuständigkeit den Dekret- oder Ordonnanzgebern übertragen wird und
diese Zuständigkeit sich ganz oder teilweise auf
eine aufgrund der Verfassung vorbehaltene Angelegenheit bezieht, darf k
eine Zweideutigkeit hinsichtlich des Willens des Sondergesetzgebers, diese in die
...[+++]übertragene Zuständigkeit aufzunehmen, bestehen.