Nach Auffassung der klage
nden Partei sei die Situation der Verwaltungsratsmitglieder und der Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen Handelsgesellscha
ft, deren Rücktritt nicht mindestens ein Jahr vor der Konkurseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sei, und anderer Personen, die, ohne Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsführer zu sein, tatsächlich befugt gewesen seien, die in Konkurs geratene Gesells
chaft zu verwalten, ganz anders ...[+++].