(9) Um unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips auszuschließen, dass GVO durch den Anbau von GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen, sollte der Vorbeugung von etwaigen grenzüberschreitenden Verunreinigungen, die von einem Mitgliedstaat, in dem der Anbau erlaub
t ist, ausgehen und sich in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem der Anbau untersagt ist, niederschlagen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind sich dar
in einig, dass dies aufgrund besonderer geografischer Gegebe
...[+++]nheiten nicht notwendig ist.