Damit billige es das Wahlrecht den niederländischen Sta
atsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Drittländern hätten, die nicht zu den Niederlanden und der Gemeinschaft gehörten, zu, versage es aber denjenigen, die ihren
Wohnsitz auf den erwähnten Inseln hätten, obwohl sie sich in der gleichen Situation wie die anderen befänden (auch diese seien niederländische Staatsangehörige, die ihren
Wohnsitz außerhalb der Niederlande hätten), und die sogar geltend machen könnten, ihren
Wohnsitz in Geb
ieten zu h ...[+++]aben, die besondere Beziehungen zu den Niederlanden und der Gemeinschaft unterhielten.