M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der FFH-Richtlinie zuständig sind und dass deren Artikel 8 lediglich die Möglichkeit einer Ko-Finanzierung bestimmter Maßnahmen durch die Gemeinschaft für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorsieht; in der Erwägung, dass die Mittelausstattung des LIFE-Programms zur Ko-Finanzierung von Pilotvorhaben im Zusammenhang mit der Schaffung des Netzes "Natura 2000“ in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern im notwendigen Umfang aufgestockt werden muss; bei dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, dass di
e Mittelausstattung seit 1992 kaum gestiegen ist und d ...[+++]ass der jährliche Bedarf an Ko-Finanzierung die verfügbaren Mittel mehrfach überschreitet,