8. die Sicherheits- u
nd Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoß gegen die Bestimmungen des vorlie
genden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäß den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitä
...[+++]ten ausführen ».