Der Rat hat einen Standpunkt zu Belarus
eingenommen, der in seinen Schlußfolgerungen vom 24. Februar 1997, der Erklärung vom 29. April 1997 und den Schlußfolgerungen vom 15. September 1997 zum Ausdruck kommt; und zwar soll die Zusammenarbeit mit den belarussischen Behörden ausgesetzt werden
, da das Land keine überzeugenden Anstrengungen unternimmt, um mit den erforderlichen demokratischen Reformen fortzufahren, jedoch soll der Demokratisierungsprozeß in Belarus unterstützt werden, insbesondere in zwei Bereichen, der Wahrung der Me
...[+++]nschenrechte und der Freiheit der Medien.