Allerdings « dürfte eine Einschränkung des Zugangs zum Gericht den Zugang, der einem jeden Rechtsuchenden geboten wird, jedoch nicht auf eine solche Weise und in einem solchen Maße
einschränken, dass sein Recht auf Zugang zu einem Gericht dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt würde. Sie ist nur mit Artikel 6 Absatz 1 vereinbar, wenn sie
einem gesetzmäßigen Ziel dient und wenn ein Zusammenhang der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und de
m angestrebten Ziel ...[+++] besteht [...] » (EuGHMR, Anakomba Yula gegen Belgien, 10. März 2009, § 31).