Gemäß dieser Abänderung (der so genannten Abänderung 138) sind die nationalen R
egulierungsbehörden verpflichtet, die Interessen der Bürger der Europäischen Union zu vertreten, indem sie unter anderem dem Grundsatz folgen, „dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und In
formationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in d
...[+++]iesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen“.