Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass die Prüfung durch die Gesetzgebu
ngsabteilung eine ' offene ' Prüfung ist, bei der nicht gewährleistet werden kann, dass im Gutachten alle Einwände, die zu einem best
immten Text möglich sind, behandelt werden, und dass anschließend, anlässlich neuer Anträge auf Gutachten zu Anpassungen dieses Textes, nicht weitere Punkte geprüft werden können, insbesondere, wenn dieses ursprüngliche Gutach
ten innerhalb einer sehr kurzen Fr ...[+++]ist angefordert wird.