Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwaltungs- und K
ontrollsystemen ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen
Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen, oder der Kommission erlauben, die Zahlungen zu kürzen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht sämtliche noch verbleibenden Abhilfemaßnahm
...[+++]en eines einschlägigen Aktionsplans durchgeführt hat.