Die derzeit geltenden tie
rseuchenrechtlichen Beschränkungen sind besonders streng in Bezug auf die Gebiete gemäß Teil III des Anhangs dieses Beschlusses und könnten daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nic
ht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, i
nsbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten innerhalb der in Teil III aufgeführten
...[+++] Gebiete beschränkt sind.