In der Erwägung, dass diese Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die
Förderung gewisser empfindlicher Arten zum Zweck haben, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen ausgeführt werden müssen, die durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 grundsätzlich verboten sind, obwo
hl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume der biologisch wertvollen Feuchtgeb
...[+++]iete vorteilhaft auswirken, und sie die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht beeinträchtigen;