§ 2 - Um in den Genuss der in § 1 angeführten Abweichung kommen
zu können, gibt der Schulträger ein Stellenangebot in einer Zeitung auf, unterrichtet das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft schriftlich darüber, dass eine Stelle zu besetzen ist, und teilt dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft anschliessend mit, dass kein Personalmitglied, das alle Bedi
ngungen erfüllt, um zeitweilig bezeichnet oder eingestellt zu werden, seine Kandidatur beziehungsweise seine Bewerbung eingereicht hat, um diese Stelle hauptamtlich
...[+++] zu besetzen.