schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass sie für den Fall, dass es durch diese Vereinbarung nicht gelingt, die versprochenen Vorteile zu verwirklichen, weiter an einem Entwurf einer Richtlinie ar
beiten sollte, hält allerdings fest, dass er keine sehr komplexe technische Rechtsvorschrift befürwortet, und
schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass die Verzögerungen, die sich bei einem legislativen Ansatz ergeben würden, nicht der Verbesserung der Sicherheit im europäischen Straßenverkehr dienen
...[+++] würden;