Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeite
n erforderlich ist, Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen
unter seiner
Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, g
...[+++]leich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten.