Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob d
ie dem Betreffenden gewährte Behandlung geplant gewesen sei und ob sein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein medizinischen Zwecken habe dienen sollen; in diesem Fall sei nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für eine unmitte
lbare Übernahme der Sachleistungen durch den Träger des Mitgliedstaats, in dem die
Behandlung gewährt wurde, eine vor ...[+++]herige Genehmigung (Vordruck E 112) erforderlich.