Das beanstandete Verbot ist hinsichtlich so
lcher Zielsetzungen sachdienlich, da der Gesetzgeber, ohne in unverhältnismässiger Weise in die Rechte der interessierten Personen einzugrei
fen, der Auffassung sein konnte, dass es nicht gerechtfertigt war, die Person, die schon den durch diese Adoption gebotenen Schutz genossen hatte und schon in ein familiäres Umfeld aufgenommen worden war und da erwachsen werden
konnte, dafür wieder in Betracht ziehen zu müssen, mit dem Risiko, Konflikte zwischen d
...[+++]en Familien auszulösen.