(9) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung einschließli
ch ihrer Verwertung oder Beseitigung entdeckt, die nicht abgeschlossen werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der A
bfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen ni
cht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in
anderer Weise ...[+++] getroffen werden.