Der Gerichtshof hat es anschließend aber « als notwendig [erachte
t], von einem Teil seiner Rechtsprechung abzuweichen », indem er urteilte, d
ass « die Frage der Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten in den Streitsachen v
or dem Zivilrichter zwischen einer Behörde, die im Allgemeininteresse auftritt, und einer Privatperson insgesamt neu zu überdenken » war (Entscheid Nr. 68/2015 vom 21. Mai 2015, B.9.2 und B.9.3; E
...[+++]ntscheid Nr. 70/2015 vom 21. Mai 2015, B.9.2 und B.9.3).