58. ruft die Kommission dazu auf, zu beurteilen, ob die untersuchten Fälle von Betrug, welche von Hinweisgebern oder Informanten an
gegeben werden, auf diejenigen Bereiche zutreffen, in denen auf Grundlage von unabhängigen Kriterien oder Indikatoren mutmaßlich eine Möglichkeit besteht, dass ein hohes Maß an Betrugsfällen auftritt; anderenfalls, andere Methoden für die Einleitung von Untersuchungen in Bereichen zu bewerten, in denen vermutete Fälle von Betrug nach dem „Gesetz des Schweigens“ verschleiert werden, wodurch verhindert wird, dass Informationen
...[+++]über Hinweisgeber oder Informanten durchsickern können;