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rtikel 7a Verhandlungen mit Drittländern Die Gemeinschaft nimmt mit den Drittländern, die ihre wichtigsten Handelspartner sind, Verhandlungen auf mit dem Ziel, dass auf Zinsert
räge, auf die diese Richtlinie Anwendung findet und die durch Zahlstellen, die in solchen Drittländern niedergelassen sind, an natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, gezahlt werden, Maßnahmen Anwendung finden, die den in der vorl
iegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprech ...[+++]en.