Neben der allgemeinen Risikobeurteilung, wie
sie nach der Rahmenrichtlinie und Richtlinie 92/85/EWG erforderlich ist, muß der Arbeitgeber nach der Unterrichtung über die Schwangerschaft einer
Arbeitnehmerin die spezifischen Risiken für die betreffende Arbeitnehmerin beurteilen und dafür
sorgen, daß sie zu keiner Tätigkeit verpflichtet wird, bei der das Risiko einer Exposition besteht, die ihrer eigenen Gesundheit oder der des Kinde
...[+++]s im Mutterleib schadet.