Konzessionen, bei denen d
ie Anwendung dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat verpflichten würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder wenn die Vergabe und Durchführung der Konze
ssion als geheim zu erklären sind oder von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begleitet sein müssen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch
...[+++]weniger einschneidende Maßnahmen wie jene gemäß Absatz 7 garantiert werden können.