In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach d
en Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verpflichtet sind, alle Oberflächenwasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, spätestens a
m 22. Dezember 2015 einen guten Oberflächenwasserzustand zu erreichen; dass ein guter Oberflächenwasserzustand erreicht wird, wenn
...[+++] sein chemischer und sein ökologischer Zustand wenigstens als " gut" bewertet werden kann;