Beschließt eine NRB, dass eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung g
emäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG angemessen, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist, kommt es, unabhängig davon, welches Gleichwertigkeitsk
onzept im Einzelnen auferlegt wurde, darauf an, dass alternative Zugangsinteressenten das Endkundenangebot des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht auf der Grundlage der regulierten Vorleistungen, die sie erhalten, technisch replizieren können und damit gleiche Ausgangs
...[+++]bedingungen herrschen.