Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gew
ässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, da
s in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niv
...[+++]eau zu halten.