Unter Berücksichtigung der angebotenen Abhilfemaßnahme kam die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in eine
m wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behi
ndern dürfte. Die Kommission hat daher entschieden, dass keine Notwendigkeit besteht die Angelegenheit von der belgischen Wettbewerbsbehörde (Conseil de la Concurrence) untersuchen zu lassen, die eine teilweise Verweisung des Falles an sie beantragt
...[+++] hatte.