Führt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Prüf
ung der technischen Replizierbarkeit selbst durch, sollte die NRB ihn dazu verpflichten, die Ergebnisse der Prüfung einschließlich aller Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die technische Replizierbarkeit vollständig gewährleistet ist, wobei genügend Zeit vorzusehen ist, damit die NRB die Prüfungsergebnisse validieren kann und damit Zugangsinteressenten das betreffen
de Endkundenangebot entsprechend den in Anhang I angegebenen Parametern repliz
...[+++]ieren können.