(40) Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Praktiken und der Entw
icklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den Markenämtern in den Mitgliedstaaten geschaffen werden, der die Schlüsselbereiche der Zusammenarbeit definiert und der
Agentur ermöglicht, relevante gemeinsame Projekte, die im Interesse der Union liegen, zu koordinieren und diese gemeinsamen
Projekte durch Finanzhilfen bis zu einer bestimmten Obergrenz
...[+++]e zu finanzieren.