Die Gesamtkapazität der Flotte eines Mitgliedstaats, ausgedrückt in den erteilten Lizenzen, darf diese Begrenzungen und insbesondere die Niveaus, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in
äußerster Randlage registrierten Fangflotten ergeben, nicht überschreite ...[+++]n.