Aus den Vorarbeiten zum Dekr
et der Wallonischen Region vom 18. Juli 2012 « zur ersten Anpassung des allgemeinen Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2012 », das Bestimmungen enthält, die den angefochtenen Bestimmungen ähnlich sind, geht hervor, dass der Dekretgeber den Standpunkt vertreten hat, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Erzeuger mit einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu 10 kW zu besteuern, « damit die Erhebung geringer Beträge vermieden wird, [ .] angesichts der Verwaltungskosten », die d
urch diese Erhebung verursacht würden ...[+++].